
LANDGERICHT DÜSSELDORF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 2a 0 106/00
Entscheidung vom 25. November 2000
In dem Rechtsstreit
(...)
hat die 2 a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die
mündliche Verhandlung vom 20. September 2000 durch die Vorsitzende Richterin am
Landgericht Dr. Fudickar und die Richterinnen am Landgericht Schuh-Offermanns
und Dr. Schmidt-Kötters
für R e c h t erkannt:
Es wird festgestellt, daß die Verwendung des Kennzeichens
"FTP-Explorer" durch den Kläger auf seiner Homepage unter gleichzeitiger
Setzung eines Hyperlinks auf die Homepage des amerikanischen Herstellers der
Software "FTP-Exlorerer" keine Rechte der Beklagten verletzt.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von DM 6.500,00 vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Feststellung, daß die Verwendung des
Kennzeichens "FTP-Explorer" auf seiner Homepage unter gleichzeitiger Setzung
eines Hyperlinks auf die Homepage des amerikanischen Herstellers der Software
"FTP-Explorer" keine Rechte der Beklagten verletzt.
Der Kläger hält unter der Internetadresse www.teamone.de/selfhtml/
eine ausführliche Anleitung zur Erstellung von Webseiten kostenlos zum Abruf
bereit. Der Kläger ist Mitautor eines Fachbuches über die Programmierung von
HTML, der am häufigsten verwandten Programmiersprache zur Erstellung von
Internetauftritten (Homepages).
Zur Bearbeitung von Homepages werden FTP-Programme benötigt. FTP
steht für "File Transfer Protokoll". Damit werden die für die Datenübertragung
verwandten Regeln festgelegt.
Die Beklagte entwickelt und vertreibt Software. Sie ist Inhaberin
der am 22. September 1995 angemeldeten deutschen Marke "Explorer" Nr. 39528830,
eingetragen für "Datenverarbeitungsgeräte und Datenverarbeitungsprogramme".
Auf einer Unterseite seiner Homepage weist der Kläger auf
FTP-Programme für das Windows-Betriebssystem hin. Die vom Kläger vorgenommene
Aufzählung enthält auch einen Hinweis auf das Programm FTP-Explorer des
amerikanischen Softwareherstellers FTPX-Windows Corp. Das Zeichen FTP-Explorer
ist auf der Seite des Klägers mit einem sogenannten Hyperlink unterlegt, der zur
Homepage des amerikanischen Softwareherstellers verweist.
Mit Schreiben vom 9. März 2000 mahnte die Beklagte den Kläger ab.
Sie forderte den Kläger mittels vorformulierter Unterlassungserklärung auf, es
zu unterlassen, die Kennzeichnung FTP-Explorer im geschäftlichen Verkehr für
Software zu benutzen.
Der Kläger ist der Auffassung, nicht zur Unterlassung
verpflichtet zu sein. Es mangele bereits am Handeln im geschäftlichen Verkehr im
Sinne von § 14 Abs. 2 MarkenG. Der Kläger ist der Ansicht, sein Handeln diene
weder der Förderung des eigenen noch eines fremden Geschäftszweckes. Der Kläger
meint, die Benennung des Computerprogrammes FTP-Software und das Setzen eines
Hyperlinks auf die Homepage des amerikanischen Softwareherstellers sei nicht als
Benutzungshandlung im Sinne von § 14 Abs. 2 MarkenG anzusehen. Es handele sich
vielmehr um eine bloße Markennennung. Darüber hinaus beruft er sich auf § 23
MarkenG sowie auf die Haftungsbeschränkung des § 5 Abs. 3 Teledienstgesetz (TDG).
Der Kläger ist ferner der Auffassung, dass das Zeichen "Explorer" der Beklagten
nur über weit unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft verfüge, da der Begriff
"Explorer" im EDV-Bereich als Beschreibung dafür diene, dass eine gewisse
Datenstruktur zunächst gelesen bzw. erforscht und anschließend in grafischer Art
und Weise dargestellt werde. Dem stehe auch nicht das von der Beklagten als
Anlage B 8 vorgelegte Marktforschungsgutachten entgegen. Die Benutzung des
Zeichens "Internet-Explorer" durch Microsoft habe die Kennzeichnungskraft der
Marke "Explorer" nicht zugunsten der Beklagten gestärkt, da die Firma Microsoft
nicht mit Fremdbenutzungswillen handele.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass die Verwendung des Kennzeichens
"FTP-Explorer" durch ihn auf seiner Homepage unter gleichzeitiger Setzung
eines Hyperlinks auf die Homepage des amerikanischen Herstellers der Software
"FTP-Explorer" keine Rechte der Beklagten verletzt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Kläger bereits deshalb
im geschäftlichen Verkehr handele, weil er durch seine Homepage den Buchabsatz
seines HTML-Fachbuches fördere. Die Beklagte meint ferner, dass sich der Kläger
nicht auf § 5 TDG berufen könne, da sich der streitgegenständliche Text
"FTP-Explorer" im Quellcode einer Datei auf dem Server des Klägers befinde.
Damit handele es sich um eigene Inhalte des Klägers, so dass es letztlich
dahingestellt bleiben könne, ob die verlinkte Homepage unter § 5 Abs. 2 oder
Abs. 2 TDG falle. Die Beklagte ist der Auffassung, dass es sich bei dem Zeichen
"Explorer" um ein bekanntes Kennzeichen handele. Sie meint im übrigen, der
Rechtsstreit habe sich erledigt, da die Homepage der FTPx-Corporation zumindest
teilweise nicht aufrufbar war.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den
vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst
Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet.
I.
Das für die negative Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO
erforderliche Feststellungsinteresse des Klägers ist gegeben. Die Beklagte hat
den Kläger unter Berühmung eines markenrechtlichen Unterlassungsanspruches
abgemahnt. Dem Kläger steht ein rechtliches Interesse daran zu, feststellen zu
lassen, daß ein Rechtsverhältnis, kraft dessen die Beklagte von dem Kläger die
Abgabe einer Unterlassungserklärung verlangen könnte, nicht besteht.
Die Erledigungserklärung der Beklagten ist für den Rechtsstreit
ohne Belang, da die Beklagte nicht in der Lage ist, den Rechtsstreit einseitig
für erledigt zu erklären. Eine Erledigung ist im übrigen nicht substantiiert
vorgetragen, da die Abmahnung von der Beklagten nicht zurückgenommen worden ist
und die Homepage der FTPx-Corporation lediglich zeitweise nicht aufrufbar war.
II.
Der zulässige negative Feststellungsklage ist begründet. Denn der
Beklagten steht kein Anspruch gemäß § 14 Abs. 2 in Verbindung mit § 5
Markengesetz zu, daß der Kläger die Verwendung des Kennzeichens "FTP-Explorer"
auf seiner Homepage unter gleichzeitiger Setzung eines Hyperlinks auf die
Homepage das amerikanischen Herstellers der Software "FTP-Explorer" unterläßt.
Die Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch gemäß § 14
Abs. 2 iVm § 5 MarkenG sind nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift ist es Dritten
untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers einer Marke im geschäftlichen Verkehr
ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit der durch die
Marke und das Zeichen erfaßten Waren- oder Dienstleistungen für das Publikum die
Gefahr von Verwechselungen besteht, einschließlich der Gefahr, daß das Zeichen
mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.
1. Der Anspruch scheitert nicht - wie der Kläger meint - mangels
Handelns im geschäftlichen Verkehr. Ein Handeln im geschäftlichen Verkehr ist
jede wirtschaftliche Tätigkeit auf dem Markt, die der Förderung eines eigenen
oder fremden Geschäftszweckes zu dienen bestimmt ist. Der Geschäftszweck kann
beliebiger Natur sein. Der Begriff des geschäftlichen Verkehrs ist weit
auszulegen. Erfaßt wird jede selbständige, wirtschaftlichen Zwecken folgende
Tätigkeit, in der eine Teilnahme am Erwerbsleben folgende Tätigkeit zum Ausdruck
kommt (vgl. dazu Fezer, MarkenG, 2. Aufl., § 14 Rdn. 41). Darauf, daß der Kläger
unentgeltlich handelt, kommt es nicht an. Denn ein Handeln im geschäftlichen
Verkehr umfaßt grundsätzlich alle Bereiche, in denen außerhalb des
Privatbereichs einer unbestimmten Vielzahl von Personen die Ware unter dem
fraglichen Warenzeichen - nicht notwendig gegen Entgelt - angeboten wird (vgl.
BGH GRUR 1987, 438, 440 - Handtuchspender).
Das Angebot des Klägers auf seiner Homepage richtet sich faktisch
an jedermann. Beim Aufrufen seiner Homepage liegt keine Zugangsbeschränkung,
etwa im Sinne eines geschlossenen Benutzerkreises, vor (vgl. dazu OLG München,
CR 2000, Seite 541). Damit können durch das Aufrufen seiner Homepage beliebige
Geschäftszwecke Dritter gefördert werden. Darüber hinaus fördert der Kläger
durch seine Homepage und die Bezeichnung des FTP-Explorers unter gleichzeitiger
Setzung eines Hyperlinks auf die Seite des amerikanischen Herstellers auch den
Absatz seines HTML-Handbuches. Ein Handeln im geschäftlichen Verkehr ist
gegeben.
2. Der Unterlassungsanspruch scheitert auch nicht an einer
fehlenden markenmäßigen Benutzung des Zeichens "FTP-Explorer". Denn der Kläger
benutzt das Zeichen "FTP-Explorer" in einer Weise, bei der ein nicht ganz
unerheblicher Teil der interessierten Verkehrskreise den Gebrauch dieser
Bezeichnung als Hinweis auf die betriebliche Herkunft versteht (vgl.
Ingerl/Rohnke, § 14 MarkenG, Rdnr. 59). Zwar ist die Frage, ob auch die
Markenverletzung nach § 14 MarkenG die kennzeichenmäßige Verwendung durch einen
Dritten voraussetzt, umstritten. Die bislang überwiegende Rechtsprechung und
Literatur will den Markenschutz weiterhin auf derartige Handlungen beschränken
(vgl. dazu Ingerl/Rohnke, § 14, Rdn. 50 m.w.N.). Diese Streitfrage braucht aber
vorliegend nicht geklärt zu werden, da die streitgegenständliche
Zeichenverwendung als im Sinne der herkömmlichen Rechtsprechung
"kennzeichenmäßig" anzusehen ist. Ausweislich der Anlage K1 listet der Kläger
unter der Internetadresse www.teamone.de/selfhtml/ verschiedene FTP-Programme
für MS Windows auf. Darunter befinden sich beispielsweise die Programme Absolut
FTP, Cute FTP, FTP-Control und auch der FTP-Explorer. Die Angabe dieser Zeichen
dient als Herkunftshinweis. Eine kennzeichenmäßige Verwendung ist gegeben. Sie
ist auch nicht lediglich als beschreibender Gebrauch anzusehen, der aufgrund der
ausdrücklichen Regelung des § 23 Nr. MarkenG zulässig ist. Denn die Bezeichnung
"FTP-Explorer" wird von dem Kläger nicht als Angabe über Merkmale oder
Eigenschaften einer bestimmten Software benutzt. Vielmehr dient sie als Hinweis
auf die betriebliche Herkunft.
3. Der Anspruch des Beklagten aus § 14 Abs. 2 MarkenG scheitert
jedoch an der fehlenden Verwechslungsgefahr. Bei der Verwechslungsprüfung kommt
es auf alle Umstände des Einzelfalls an. Insbesondere besteht eine
Wechselwirkung zwischen dem Ähnlichkeitsgrad der Bezeichnungen, dem Grad der
Warennähe und der Kennzeichnungskraft, so daß der Ähnlichkeitsgrad um so
geringer werden kann, je größer die Kennzeichnungskraft und/oder Warennähe ist
oder umgekehrt (vgl. BGH GRUR 1993, 118/119, Corvation/Corvosal; BGH WRP 2000,
Seite 525, 526 - Comtes/ComTel). Hinsichtlich der Ähnlichkeit der Marken ist auf
den Gesamteindruck abzustellen, den diese bei dem Durchschnittsbesucher der
jeweils in Frage stehenden Waren hervorrufen (vgl. BGH GRUR 1999, 735, 736
MONOFLAM/POLYFLAM).
a) Die Marke "Explorer" der Beklagten hat Kennzeichnungskraft,
wenn auch nur ein abgeschwächter, das Normalmaß unterschreitender Grad an
Unterscheidungskraft festzustellen ist. Dies ergibt sich daraus, daß die Marke
"Explorer" aus dem englischsprachigen Begriff "explorer" abgeleitet ist, der
einen beschreibenden Inhalt hat und übersetzt "Kundschafter" oder "Forscher"
bedeutet. Für eine Durchforschung von Daten dienende Software kann den Begriff
"Explorer" nur als beschreibend angesehen werden (vgl. OLG Düsseldorf Az. 20 U
78/98, Urteil vom 24.11.1998). Aus beschreibenden Angaben abgeleitete
Bezeichnungen sind aber nur von geringer Kennzeichnungskraft (vgl. BGH GRUR
1995, 808, 810 - P3-Plastoclin).
b) Diese ursprüngliche schwache Kennzeichnungskraft der Marke
"Explorer" hat sich nicht durch die Benutzung durch die Firma Microsoft
Corporation gemäß § 26 Abs. 2 MarkenG erhöht. Zwar bietet die Microsoft
Corporation weltweit ihren "Internet-Explorer" und ihren "Windows-Explorer" an.
Es kann jedoch dahinstehen, ob die Microsoft Corporation aufgrund eines
Vergleiches vor dem Oberlandesgericht München als Lizenznehmerin der Beklagten
anzusehen ist (vgl. dazu Landgericht Düsseldorf Az.: 4 C 339/99 Urteil vom
18.05.2000).
Denn die Firma Microsoft Corporation nutzt die Marke "Explorer"
nicht mit Fremdbenutzungswillen. Von einer zurechenbaren Benutzung im Sinne des
§ 26 Abs. 2 MarkenG kann aber dann nicht gesprochen werden, wenn es sich um eine
gewissermaßen "aufgedrängte Zustimmung" handelt, bei der der Dritte nach außen
erkennbar die Marke nicht für den Markeninhaber benutzt (vgl. Fezer, MarkenG, §
26, Rn. 69; LG Düsseldorf Az.: 4 O 339/99 Urteil vom 18.05.2000).
Um einen derartigen Fall der aufgedrängten Zustimmung handelt es sich hier. Die
Firma Microsoft Corporation hat den Vergleich vor dem Oberlandesgericht München
ohne Anerkennung einer Rechtspflicht geschlossen (vgl. Anlage B 11). Microsoft
weist in ihren Explorer-Programmen nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag des
Klägers grundsätzlich auf die Kennzeichen und Urheberrechte Dritter hin. So
verweist sie u.a. auf die NCSA Mocaic, RSA Data Security Inc., Indeo, Intel und
Mainsoft Corporation, nicht aber auf die Beklagte (vgl. B1. 130 GA). Nach allem
fehlt es an einem Fremdbenutzungswillen von Microsoft, der eine Zurechnung des
Bekanntheitsgrades gemäß § 26 Abs. 2 MarkenG rechtfertigen würde.
Die Beklagte hat das Fehlen des Fremdbenutzungswillsens im
übrigen nicht bestritten. Sie vertritt die Auffassung, ein solcher
Fremdbenutzungswille sei nicht erforderlich. Dieser Auffassung kann jedoch aus
den oben genannten Gründen nicht gefolgt werden. Das Landgericht Düsseldorf hat
im übrigen in der von der Beklagten zitierten Entscheidung vom 18.05.2000
ebenfalls auf das Vorliegen eines Fremdbenutzungswillens abgestellt (vgl. Az. 4
O 339/99). In der genannten Entscheidung der 4. Zivilkammer des Landgerichts
Düsseldorf waren lediglich - anders als im vorliegenden Fall - keine
Anhaltspunkte für einen fehlenden Fremdbenutzungswillen vorgetragen worden.
Der hohe Bekanntheitsgrad, den die Firma Microsoft Corporation in
der Gesamtbevölkerung durch die Benutzung im In- und Ausland erlangt hat, ist
nach allem der Beklagten nicht gemäß § 26 Abs. 2 MarkenG zuzurechnen. Es
verbleibt vielmehr bei der ursprünglich schwachen Kennzeichnungskraft der Marke
"Explorer".
c) Zwischen den vom Kläger angebotenen Waren und den Waren der
Beklagten liegt Warenidentität vor. Gegenüberzustellen sind insoweit die Waren-/
Dienstleistungsgruppen, für die das geschützte Zeichen eingetragen ist, und das
Produkt, bei dem das Zeichen angeblich verletzend verwendet wird. Die Marke der
Beklagten ist eingetragen für "Datenverarbeitungsgeräte,
Datenverarbeitungsprogramme", also für Hard- und Software). Bei dem FTP-Explorer
handelt es sich um Software.
d) Bei der Prüfung der Verwechselungsgefahr ist auf die Faktoren
Zeichenähnlichkeit, Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit und Kennzeichnungskraft
der geltend gemachten Marke abzustellen. Die einzelnen Merkmale stehen
zueinander in einer Wechselwirkung. Maßgeblich ist der Gesamteindruck der
Kollisionszeichen, den ein verständiger Durchschnittsverbraucher erlangt. Bei
der entsprechenden Überprüfung ist zu berücksichtigen, daß das Publikum die
Zeichen regelmäßig nicht gleichzeitig wahrnimmt und bewußt vergleicht, sondern
seine Auffassung aufgrund eines undeutlichen Erinnerungseindruckes erhält.
Hierbei treten die übereinstimmenden Merkmale mehr hervor als die Unterschiede,
so daß es nicht so sehr auf die Unterschiede als auf die Übereinstimmung zweier
Zeichen ankommt.
Bei der Prüfung der Verwechselungsgefahr ist zunächst zu
berücksichtigen, daß dem von dem Kläger verwandten Zeichen die
Buchstabenkombination "FTP" vorangestellt ist und das Zeichen aus diesem Zusatz
sowie dem weiteren Bestandteil "Explorer" zusammengesetzt ist. Hinsichtlich des
Bestandteiles "Explorer" liegt zwischen der Marke der Beklagten und dem von dem
Kläger benutzten Zeichen ein klangliche und inhaltliche Teilidentität vor. Diese
Teilidentität zwischen der angegriffenen Kennzeichnung und dem Zeichen der
Beklagten reicht jedoch als solche nicht aus, um eine Verwechslungsgefahr zu
begründen. Diese ist vielmehr nur dann anzunehmen, wenn der übereinstimmende
Teil in der beanstandeten Gesamtbezeichnung eine gewisse selbständig
kennzeichnende Stellung hat und darin nicht derart untergegangen ist, daß er
durch seine Einfügung in die Gesamtkombination aufgehört hat, für den Verkehr
die Erinnerung an die zu schützende Kennzeichnung wachzurufen (vgl. BGH GRUR
1996, 200, 201 - Innovadiclophlont; BGH GRUR 1993, 118, 120 - Corvaton/Corvosal).
Wird dagegen der Gesamteindruck eines kombinierten Zeichens durch
gleichgewichtige Elemente bestimmt, so ist kein Element allein geeignet, den
Gesamteindruck des Kombinationszeichens zu prägen, weshalb bei einer
Übereinstimmung des Gesamteindrucks der beanstandeten Bezeichnung mit nur einem
Element des prioritätsälteren Zeichens die zeichenrechtliche und
markenrechtliche Verwechslungsgefahr zu verneinen ist (vgl. BGH GRUR 1998, S.
942 - Alka Seltzer).
Dem Begriff "Explorer" kommt für eine Software, die der
Erforschung von Dateien dient, wie bereits ausgeführt, grundsätzlich nur
schwache Kennzeichnungskraft zu. Dies trifft auch auf die Buchstabenkombination
"FTP" zu. Die Kennzeichnungskraft dieser Kombination hat sich nicht deshalb auf
Null reduziert, weil die Buchstabenkombination "FTP" nicht als Wort aussprechbar
ist. Buchstabenfolgen wird nach dem Inkrafttreten des MarkenG nicht länger die
Eignung abgesprochen, von Haus aus als Namens- oder Unternehmenskennzeichen zu
wirken (vgl. Ingerl/Rohnke MarkenG, § 3 Rdn. 24; Fezer, Markenrecht, 2. Aufl. §
15 Rdn. 122 a; Landgericht Düsseldorf Urteil vom 14.09.1999 Az.: 4 0 432/98).
Die Buchstabenkombination "FTP" tritt auch nicht deshalb zurück,
weil sie als Abkürzung von "File Transfer Protocol" angesehen werden kann. Zum
einen ist anzumerken, daß es sich dabei um eine Abkürzung von drei
englischsprachigen Begriffen handelt. Der beschreibende Sinn dieser Abkürzung
wird für den Durchschnittsinternetverbraucher bei nur flüchtiger Wahrnehmung
nicht sofort erfaßt werden. Vielmehr erfordert sein Verständnis einen vorherigen
Denkvorgang, der beidem Durchschnittsverbraucher nicht notwendig vollzogen wird.
Zum anderen wird derjenige, der die Bedeutung "FTP" kennt,
feststellen, daß sich dahinter zwar eine beschreibende Angabe verbirgt, diese
Angabe aber eine Software bezeichnet, die vollkommen andere Aufgaben erfüllt als
beispielsweise die Explorer der Microsoft Corporation oder (wohl) auch der
Explorer der Beklagten. Nach allem kann nicht von einer Prägung des Zeichens
"FTP-Explorer" durch den ebenfalls beschreibenden Begriff "Explorer" ausgegangen
werden. Vielmehr läßt sich eine Mitprägung des Gesamtbegriffes "FTP-Explorer"
durch den ersten Wortteil FTP nicht in Abrede stellen. Hinzu kommt, daß dieser
Teil des Zeichens den Wortanfang bildet. Wortanfängen mißt das Publikum jedoch
regelmäßig eine erhöhte Bedeutung zu (vgl. Landgericht München MMR 2000, 220,
221 - Telco Explorer; BGH GRUR 1996, 200 f. - Innovadiclophlont).
Nach allem wird der Gesamteindruck des Zeichens "FTP-Explorer"
als kombiniertes Zeichen durch gleichgewichtige Elemente bestimmt, die beide
beschreibende Anklänge enthalten. Kein Element der angegriffenen Bezeichnung
allein ist geeignet, den Gesamteindruck des Kombinationszeichens zu prägen,
weshalb bei einer Übereinstimmung des Gesamteindrucks des beanstandeten Zeichens
mit nur einem Element des prioritätsälteren Zeichens die zeichenrechtliche und
markenrechtliche Verwechslungsgefahr vorliegend zu verneinen ist (vgl. dazu BGH
CRUR 1998, 942 f. - Alka Seltzer). Die Marke der Beklagten besteht zwar nicht
aus zwei Zeichen, von denen eines sich auch in der angegriffenen Bezeichnung
wiederfindet. Dadurch, daß die Bezeichnung Explorer bei der angegriffenen
Bezeichnung jedoch nicht hervortritt, sind die vorstehend zitierten Grundsätze
auch in diesem Fall anzuwenden.
4. Da nach allem die Verwechslungsgefahr im Sinne des § 14 Abs. 2
MarkenG verneint worden ist, braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu
werden, ob markenrechtlich eine Haftung für sog. Links, also den Verweis auf
Programmangebote Dritter, besteht oder ob Einschränkungen in der Haftung nach §
5 Abs. 2 oder § 5 Abs. 3 Teledienstgesetz gegeben sind.
Ein Anspruch der Beklagten, daß der Kläger die Verwendung des
Kennzeichens "FTP-Explorer" auf seiner Homepage unter gleichzeitiger Setzung
eines Hyperlinks auf die Homepage des amerikanischen Herstellers der Software
"FTP-Explorer" unterläßt, ist nach alledem nicht gegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert
aus § 709 ZPO.
(Unterschriften)