
LANDGERICHT MÜNCHEN I
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 4 HKO 12190/96
Entscheidung vom 17. Oktober 1996
In dem Rechtsstreit (...)
wegen einstweiliger Verfügung erläßt das
Landgericht München I, 4. Kammer für Handelssachen (..) folgendes Endurteil:
I. Die einstweilige Verfügung der Kammer vom
11.07.1996 bleibt aufrecht erhalten.
II. Die weiteren Kosten des Verfahrens hat
der Antragsgegner zu tragen.
Tatbestand
Die Klägerin fertigt in Lizenz Amiga-Computer,
darunter einen Computerbausatz, den sie bundesweit im Versandhandel vertreibt.
Der Antragsgegner handelt ebenfalls mit
Amiga-Computern und hat im Internet eine Nachricht entsprechend der Anlage K 7/7
a verbreitet, die sich mit dem Bausatz der Antragstellerin befaßt insbesondere
in Form eines Erfahrungsberichtes über dessen Zusammenbau.
Die Nachricht enthält u.a. folgende Passagen:
"Geliefert wird der Tower-Selbstbau-Satz in
einem handlichen Karton, aufgefüllt mit einer Anzahl von Müllstücken, bestehend
aus Styropor-Resten, Kunststoff-Tüten-Fetzen und Karton-Fragmenten."
Weiter enthält der Erfahrungsbericht als
Abschlußresüme folgende Schlußpassage:
"Abschließend sei hier erwähnt, daß ich nicht
wenig Lust hatte, den ganzen unverschämten und für die Qualität hoffnungslos
überteuerten Schrotthaufen wieder zusammenzupacken und an "eagel"
zurückzuschicken, aber leider, leider gabt es offensichtlich nichts besseres,
eher im Gegenteil. Es ist eine absolute Frechheit, was sich Firmen gegenüber
ihren Amiga-Kunden erlauben. Würde so etwas auf dem "PC"-Sektor verkauft werden,
so würde es keine DM 200,-- kosten, wäre dafür aber sauber verarbeitet, (fast
immer) problemlos zu montieren und würde noch dazu ein CE-Zeichen tragen. Es ist
mir schleierhaft, wie ein Redakteur so etwas sehen kann, ohne ein "absolut
mangelhaft" zu verteilen. Warnen sollte man alle Leute vor solchem Müll,
vielleicht würde dann die Qualität besser werden und man könnte auch für den
Amiga derlei Produkte kaufen, ohne dabei die Qualität von "(...) rätselhaftem
Schrottplatz" mit Preisen von Ferrari zu erhalten."
Auf Antrag der Antragstellerin erging am
11.07.1996 gegen den Antragsgegner eine einstweilige Verfügung, durch welche
diesem bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten wurde, die
obengenannten Behauptungen betreffend Müllstücke, Schrotthaufen, Müll und
Schrottplatz aufzustellen.
Zur Begründung hatte sich die Antragstellerin
darauf berufen, daß der Tatsachenbericht über den Zusammenbau zum einen nicht
zutreffe und zum anderen eine unzulässige Schmähkritik sei, ohne sachliche
Auseinandersetzung in der Sache, sondern nur zur Herabsetzung der
Antragstellerin.
Gegen diese einstweilige Verfügung legte der
Antragsgegner Widerspruch ein und rügte die örtliche Zuständigkeit des
Landgerichts München I.
Des weiteren trug er vor, daß keine
Dringlichkeit gegeben sei, da die Antragstellerin schon am 02.06.1996 von der
Internet-Nachricht erfahren habe, aber erst am 25.06.1996 die einstweilige
Verfügung beantragt habe.
Auch ein Verfügungsanspruch bestehe nicht.
Eine Diffamierung und eine unzulässige Schmähkritik liege nicht vor. Bezüglich
des Füllmaterials, welches als "Müllstücke" bezeichnet worden sei, handle es
sich um eine wahre Tatsachenbehauptung, nicht um ein Werturteil.
Die übrigen Äußerungen seien Werturteile, für
die es ein berechtigtes Interesse gebe, der Begriff "Schmähkritik" dürfe im
Hinblick auf die bestehende Meinungsfreiheit nicht weit ausgedehnt werden.
Die Internetnachricht beinhalte bei einer
erforderlichen Gesamtbetrachtung eine noch sachliche, produktbezogene
Auseinandersetzung, zwar deutlich, aber nicht überzogen, und sei damit eben
keine Schmähkritik. Dies schon deswegen nicht, weil die Antragstellerin
teilweise in diesem Erfahrungsbericht im Internet sehr positiv dargestellt
werde.
"Rudis Schrottplatz" und der "Müllvorwurf"
beziehe sich auch nicht auf die Antragstellerin. Der letzte Absatz des
Erfahrungsberichtes betreffe nicht nur die Antragstellerin alleine, sondern alle
gleichartigen Firmen. Insoweit sei dort dargestellt, daß von diesen die
Antragstellerin noch die Beste sei.
Im übrigen würden durch diesen Bericht die
falsch berichtenden Fachzeitschriften kritisiert, die für mangelhafte Ware
gleichwohl immer noch gute Noten hergeben würden.
Er, der Antragsgegner, wolle davor warnen,
damit verfolge er ein berechtigtes Interesse, wobei er nicht das schonendste
Mittel einsetzen müsse.
Schließlich seien die genannten
Qualitätsmängel auch vorhanden gewesen, eine schneidende Kritik mit kräftiger
Ausdrucksweise sei im Interesse der Öffentlichkeit zwingend, um diese zu warnen
und aufzurütteln. In der Computerbranche werde mit harten Bandagen und rüdem Ton
in einem erbarmungslosen Verdrängungswettbewerb gekämpft.
Der Antragsgegner beantragte, die einstweilige
Verfügung aufzuheben und den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung
zurückzuweisen.
Die Antragstellerin beantragte, die
einstweilige Verfügung aufrechtzuerhalten.
Zur Begründung führte sie in Ergänzung ihrer
bisherigen Darlegungen aus, daß sie eine Gesamtschau des Erfahrungsberichtes
vorgenommen habe und die beanstandeten Formulierungen gleichwohl eine
unzulässige Schmähkritik seien.
Ausweislich des Betreffs des
Erfahrungsberichtes beziehe sich dieser auch auf sie, die Erwähnung weiterer
Produkte weiter Hersteller ändere daran nichts. Mit "(...)" sei ihr
Geschäftsführer gemeint, wer sonst. Im übrigen wird auf die gewechselten
Schriftsätze und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen, eine Beweiserhebung
war nicht veranlaßt.
Entscheidungsgründe
Die einstweilige Verfügung war
aufrechtzuerhalten, da der streitgegenständliche Erfahrungsbericht, der im
Internat vom Antragsgegner verbreitet wurde, auch bei einer Gesamtschau des
Berichtes eine gemäß § 1 UWG unzulässige Schmähkritik bzw. gemäß § 14 UWG
unzulässige Anschwärzung darstellt.
l. Das Landgericht München I ist gemäß § 24
UWG örtlich zu ständig, da aufgrund der Verbreitung im Internet auch eine
Verletzungshandlung in München gegeben ist.
2. Die Parteien sind Wettbewerber beim Verkauf
von Computern an Endverbraucher, die Antragstellerin ist als Herstellerin und
Vertreiberin des Computerbausatzes unmittelbar Verletzte und damit
Anspruchsberechtigte.
3. Die Dringlichkeit ist nicht entfallen, da
die Antragstellerin innerhalb eines Monats ab Kenntnis vom Verstoß die
einstweilige Verfügung beantragt hatte, dies ist nach ständiger Rechtsprechung
des Oberlandesgerichts München ausreichend.
4. Bei der Behauptung, daß der Selbstbausatz
in einem handlichen Karton geliefert werde, aufgefüllt mit einer Anzahl von
Müllstücken, bestehend aus Styropor-Resten, Kunststoff-Tüten-Fetzen und
Karton-Fragmenten handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung, die objektiv
unwahr ist. Kunststoff und Styropor-Reste sind ebenso wie Karton-Reste nach dem
heute bestehenden Verständnis Wertstoffe, die überall getrennt und dann
gesammelt und einer Wiederverwertung zugeführt werden. Damit haben sie mit Müll,
der zu nichts mehr verwendet werden kann und deswegen deponiert oder verbrannt
werden muß, nichts gemeinsam. Selbst wenn man unter Zugrundelegung des früheren
Verständnisses betreffend Müll davon ausgehen würde, daß sowohl Karton-Reste als
auch Styropor und Kunststoff-Reste, weil eben nicht mehr weiter verwertbar, in
den Müll gehören, also Müll sind, ist eine solche Behauptung im vorliegenden
Fall ebenfalls unrichtig. Für den Antragsgegner war nämlich bei Öffnen des
Kartons sofort erkennbar, daß der Müll früheren Verständnisses zu Dämmaterial
umgearbeitet und aufbereitet worden war und somit brauchbares Dämmaterial und
eben keinesfalls völlig wertlosen Müll darstellte. Nachdem die Behauptung über
einen Versandhändler, er verschicke seine Ware in Müll verpackt an seine Kunden
zweifelsohne eine geschäftsschädigende Äußerung ist, liegt ein Verstoß gegen §
14 UWG vor, so daß die Antragstellerin Unterlassung der Behauptung verlangen
kann, daß die Antragstellerin als Füllmaterial Müllstücke verwendet.
5. Soweit der Antragsgegner den
Computerbausatz der Antragstellerin als "Schrotthaufen" bzw. "Müll" bezeichnet
bzw. als "von rätselhaftem Schrottplatz" kommend, handelt es sich nach
Auffassung der Kammer dabei um Werturteile.
Zutreffend weist der Antragsgegner darauf hin,
daß nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des
Bundesgerichtshofs eine überzogene und ausfällige Kritik für sich genommen
alleine noch keine unzulässige Schmähkritik ist. Eine solche liegt erst dann
vor, wenn in ihr nicht mehr eine Auseinandersetzung in der Sache, sondern die
Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl. "Dubioses Geschäftsgebaren",
GRUR 1995, 270).
Bei der Verwendung der Werturteile "Müll",
"Schrotthaufen" und "Rudis rätselhafter Schrottplatz" hat der Antragsgegner bei
einer Gesamtbetrachtung des von ihm vorgelegten Erfahrungsberichtes über den
Zusammenbau des Computerbausatzes der Antragstellerin den Bereich einer
Auseinandersetzung in der Sache völlig verlassen. Es handelt sich vielmehr um
eine unzulässige Schmähkritik, da in den genannten Werturteilen eine Sachaussage
mit einem als richtig erweislichen Tatsachenkern nicht mehr enthalten ist. Auch
das Aufklärungsinteresse des Antragsgegners und das Informationsinteresse der
Öffentlichkeit erfordert gerade auch dort, wo eine scharfe Kritik gerechtfertigt
ist, ein Mindestmaß an sachlichem Gehalt (vgl. OLG München, " Scheiß des Monats"
WRP 96, 927).
Der Antragsgegner weist selber darauf hin, daß
er sich in seinem Erfahrungsbericht über die Antragstellerin und den
Computerbausatz teilweise lobend und positiv geäußert habe. Weiter ergibt sich
aus dem Erfahrungsbericht, daß der Antragsgegner wenn auch unter zusätzlichen
Mühen und mit größerem Zeitaufwand den Bausatz zu einem funktionierenden
Computer zusammenbauen konnte. In diesem Zusammenhang sei am Rand erwähnt, daß
ein Bausatz sowieso nur von Verbrauchern erworben wird, die über besondere,
herausgehobene Kenntnisse verfügen, so daß davon ausgegangen werden kann, daß es
sich bei den Erwerbern des Bausatzes um ebenso kundige und findige Personen
handelt, wie es der Antragsgegner ist, so daß es diesen Kunden ebenfalls
gelingen wird, den Bausatz zusammenzusetzen.
Bei dieser Gesamtbetrachtung ist es dann nicht
möglich, den Bausatz als "Müll" zu bezeichnen, was nämlich wie oben bereits
dargestellt bedeutet, daß es sich um etwas völlig Wertloses, in keiner Hinsicht
irgendwie zu Verwendendes handelt, was lediglich noch entsorgt werden kann und
muß. Dies gilt auch für die Beurteilung mit dem Begriff "Schrotthaufen".
Mit dem Begriff "Schrotthaufen" wird entweder
ein beschädigter, nicht mehr zu benutzender ursprünglich funktionieren der
Gegenstand bezeichnet oder eine Ansammlung von Teilen solcher Gegenstände, die
ebenfalls funktionsunfähig sind. Dies trifft auch im entferntesten nicht auf den
Computerbausatz der Antragstellerin, wie er vom Antragsgegner in seinem
Erfahrungsbericht geschildert wurde, zu. Es handelt sich bei diesem Bausatz
gerade nicht um ein gebrauchtes und funktionsunfähig gewordenes Gerät bzw. um
eine Ansammlung gebrauchter Teile eines nicht mehr funktionsfähigen Computers,
sondern um neue Bausteine für die Herstellung eines funktionierenden neuen
Computers.
Daraus ergibt sich, daß es auch nicht mehr
einem letzten Körnchen von Wahrheit entspricht, wenn behauptet wird, dieser
Bausatz komme von einem "Schrottplatz".
Bei diesen jegliche sachliche
Auseinandersetzung mit dem Produkt vermissenden Äußerungen handelt es sich
vielmehr um ein totales "Niedermachen" der Antragstellerin, was auch von der
laut Art. 5 GG geschützten Meinungsfreiheit im Rahmen des zwischen den Parteien
bestehenden Wettbewerbsverhältnisses nicht mehr zulässig und hinzunehmen ist, so
daß die Antragstellerin Unterlassung dieser drei Behauptungen gemäß § 1 UWG
verlangen kann.
Soweit der Antragsgegner einwendet, daß er mit
seinen Äußerungen nicht die Antragsgegnerin gemeint habe, wird er bereits durch
den Betreff in seinem Erfahrungsbericht widerlegt, auf allen Seiten seines
Berichtes befaßt er sich mit dem Bausatz der Antragstellerin, den dann die
Abschlußbeurteilung in den beiden letzten Absätzen mit den
verfahrensgegenständlichen Äußerungen betrifft.
Soweit in diesem Bericht "Seitenhiebe" auf
andere Produkte und auf die Fachpresse ausgeteilt werden, läßt dies die
vorhandene Schmähkritik gegenüber der Antragstellerin völlig unberührt und nicht
entfallen.
Nachdem auch der Antragsgegner nicht darlegen
kann, wen er eigentlich mit (..) gemeint hat, hat auch die Kammer keinerlei
Zweifel, daß damit der Geschäftsführer der Antragstellerin gemeint ist. Die
Kammer schließt sich der Frage an: Wer sonst? Abschließend ist darauf
hinzuweisen, daß die angeblich vorhandene Verwilderung der Sitten in der
Computerbranche es nicht rechtfertigt, gesetzwidriges Verhalten hinzunehmen und
zuzulassen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.