
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 6 U 5868/99
LG München I: 4 HKO 13294/99
Entscheidung vom 20. April 2000
In dem Rechtsstreit
(...)
wegen einstweiliger Verfügung hat der 6. Zivilsenat des
Oberlandesgerichts München durch die Richter am
Oberlandesgericht Hutterer, Wörle und Dr. Haus aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 16. März 2000
für R e c h t erkannt:
I. Die Berufung der
Verfügungsklägerin gegen das Endurteil des Landgerichts München 1 vom
7.10.1999 wird zurückgewiesen.
II. Die Verfügungsklägerin
hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Tatbestand und Entscheidungsgründe:
Von der Darstellung des
Tatbestands wird abgesehen, § 543 Abs. 1 ZPO.
Zu Recht hat das
Landgericht die zunächst erlassene einstweilige Verfügung aufgehoben, weil es am
Verfügungsgrund fehlt.
Es wird insoweit
auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung voll Bezug
genommen, § 543 Abs. 1 ZPO.
Im Hinblick auf das
Berufungsvorbringen ist lediglich folgendes ergänzend auszuführen:
1. Die Verfügungsklägerin wusste spätestens seit September
1998, dass nicht sie, sondern die Verfügungsbeklagte als Inhaberin der
Internet-Domains "intersearch.de" und "intersearch.net" registriert ist.
Gerade im Rahmen der
vertraglichen Zusammenarbeit, also noch ohne Differenzen, hätte sie dies
bereinigen können und hätte selbst bei Widerstand der Beklagten anderweitig
ausreichenden Rechtsschutz erlangen können (Melullis, Handbuch des
Wettbewerbsprozesses Rn. 165).
Ein sachlicher Grund
für das Zögern ist nicht erkennbar (a.a.0. Rn. 171).
Die Kündigung
begründet keinen neuen Kenntnisstand, sondern schafft allenfalls eine
gesteigerte Aktualität, die Rechtsfrage der Inhaberschaft zu klären. Das reicht
jedoch nicht als Verfügungsgrund vorliegend aus. Die Verfügungsklägerin kannte
alle tatsächlichen Umstände, die die behauptete Wettbewerbswidrigkeit bzw. den
behaupteten Vertragsverstoß begründeten.
Wenn die
Verfügungsklägerin im Berufungsverfahren darzulegen versucht, dass völlig
ungewiss sei, ob der "Domain-Inhaber" oder der "admin-c" über das Schicksal
einer Domain entscheiden könne, so geht dies an der streitgegenständlichen
Sachfrage vorbei: Der "admin-c" ist der Ansprechpartner nach außen, während die
Parteien im Innenverhältnis über die sachliche Berechtigung streiten.
2. Es kommt folgendes hinzu: Die Verzichtserklärung gegenüber DENIC und Internic würde zu einer endgültigen Erfüllung führen und ist schon
deshalb für das Verfügungsverfahren nicht geeignet (Melullis a.a.O., Rn. 148).
3. Auf die materielle Rechtslage kommt es nicht mehr an, jedoch
ist hier eine bessere Rechtsposition der Verfügungsklägerin auch nicht glaubhaft
gemacht:
Die
Verfügungsklägerin trägt erst seit 15.12.1998 eine Bezeichnung, die dem Wort "Intersearch"
in Alleinstellung entsprechende Namensrechte verleiht, und hat die
Wort/Bildmarke Intersearch erst am 1.9.1998 angemeldet.
Die
Verfügungsbeklagte hat den Namen "intersearch.net" bei der Internic dagegen am
7.9.1996 und im Mai 1997 "intersearch.de" bei DENIC angemeldet, hat also
insoweit prioritätsältere Rechte.
Entsprechend dieser
Rechtslage ist im Vertrag vom 21.9.1998 festgehalten, dass die
Verfügungsklägerin im Besitz aller Nutzungs- und Vermarktungsrechte" sei (1 .1)
und "alle Nutzungsrechte der Lizenzen" hält. Darauf erfolgt im Umkehrschluss,
dass der Verfügungsbeklagten die entsprechenden Stammrechte zustehen und nicht
der Verfügungsklägerin.
Auch der Vortrag der
Verfügungsklägerin zur Erfindung des Begriffs Intersearch" ergibt Rechte nur in
Kombination mit anderen Begriffen ("intersearch.tirol.com" seit August 1996,
laut AS 13 a allerdings nur in Verbindung mit austria-search.tirol.com). Der
Partnerschaftsvertrag AG 5 vom 27.12.1996 weist gemäß der Präambel auch kein
besseres Recht der Verfügungsklägerin aus. Eine Vertiefung dieses Fragenkreises
erübrigt sich jedoch.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Weitere
Nebenentscheidungen erübrigen sich, weil die Entscheidung im einstweiligen
Verfügungsverfahren ergeht und mit Verkündung rechtskräftig ist.
(Unterschriften)